Statuten
1. Name und Sitz
- Die Gönner-Vereinigung FC Wil ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz in Wil.
2. Zweck
- Der Verein bezweckt die
ideelle und finanzielle Unterstützung des FC Wil sowie die Pflege
freundschaftlicher und gesellschaftlicher Kontakte.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
- Als Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden.
- Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Mitglied
- Premium Mitglieder
- Die Mitgliedschaft wird mit Gutheissung des Beitrittsgesuchs durch den
Vorstand und Bezahlung des Mitgliederbeitrages begründet.
- Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer Austrittserklärung auf Ende des Vereinsjahres.
- Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht
nachkommt oder den Interessen und Zielsetzungen des Vereins
entgegenwirkt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
- Das ausscheidende Mitglied schuldet sowohl ausstehende als auch laufende Mitgliederbeiträge.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist
ausgeschlossen.
4. Organisation
- Gliederung
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
- Die Vereinsversammlung
- 2.1 Zusammensetzung
Die Vereinsversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
- 2.2 Einberufung
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt:
- durch den Vorstand
- auf Verlangen von 1/5 aller Vereinsmitglieder
- auf Verlangen der Revisoren
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge an die
Vereinsversammlung, die dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der
Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die
Traktandenliste der Vereinsversammlung zu setzen. Treffen Anträge
später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der
Vereinsversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst
an einer späteren Vereinsversammlung zulässig.
- 2.3 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vereinsversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge je Kategorie - Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren - Annahme und Abänderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Die
Vereinsversammlung behandelt alle weiteren Geschäfte, die ihr durch die
Statuten oder das Gesetz vorbehalten sind oder ihr vom Vorstand
vorgelegt werden.
- 2.4 Stimmrecht und Mehrheit
Die
Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die
juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht
durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit fällt
dem Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Die
Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder. Vorbehalten sind die Bestimmungen von Ziff. 20 und 21
dieser Statuten. Die Vereinsbeschlüsse erfolgen grundsätzlich in
offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung muss von der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder verlangt werden.
- 2.5 Protokoll
Ueber
die Vereinsversammlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 2.6 Zeitpunkt der Jahresversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt.
- Der Vorstand
- 3.1 Zusammensetzung, Amtsdauer
Der
Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und wird jeweils für ein
Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand
konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
- 3.2 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen einer Mehrheit seiner Mitglieder.
- 3.3 Beschlussfassung
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfaches Stimmenmehr gefasst.
Beschlüsse auf dem Zirkulationswege erfordern die einfache Mehrheit
aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten
bzw. Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
- 3.4 Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung
- Vollzug der Vereinsversammlungsbeschlüsse
- Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Festsetzung der den Vereinsmitgliedern je Kategorie zustehenden Sonderrechte
Der
Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht nach
Statuten oder Gesetz einem andern Vereinsorgan vorbehalten sind.
- 3.5 Zeichnungsberechtigung
Die
rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und
der Vizepräsident gemeinsam oder je zusammen mit dem Kassier oder
Aktuar.
- Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt jährlich
zwei fachlich ausgewiesene, natürliche oder juristische Personen als
Revisoren, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Eine Wiederwahl
ist unbeschränkt möglich. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf
des Rechnungsjahres die Bilanz und die Vereinsrechnung zu prüfen und
der Vereinsversammlung jährlich schriftlich Bericht zu erstatten und
Antrag zu stellen.
5. Finanzen
- Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- den Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Spenden, Schenkungen, Legaten
- Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen
- Ausgaben
Die Mittel finden Verwendung zur Förderung des Vereinszweckes und die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.
- Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst jährlich ab.
6. Schlussbestimmungen
- Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr wird vom Vorstand festgelegt.
- Inkrafttreten der Statuten
Vorliegende Statuten treten mit dem Datum ihrer Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom 16. Juni 1999 in Kraft.
- Revision der Statuten
Die Abänderung der Statuten bedarf einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder bedarf einer
3/4 - Mehrheit aller Vereins-mitglieder. Im Falle der Vereinsauflösung
fällt das Vereinsvermögen der Juniorenabteilung des FC Wil zu.